Frauenrechte – jede_r weiß, dass Frauen in der heutigen Gesellschaft Männern immer noch nicht gleichgestellt sind. Aber welche gesetzlichen Grundlagen gibt es eigentlich, die Frauenrechte stärken und verpflichten diese die Bundesrepublik Deutschland zum Handeln? Damit jede_r diese Frage beantworten kann, hat die Gruppe Menschenrechtsverletzungen an Frauen die wichtigsten Frauenrechtskonventionen und –resolutionen zusammengetragen und für Euch aufbereitet.
CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women) – Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (sog. UN Frauenrechtskonvention)
Eckdaten
- Verabschiedet am 18. Dezember 1979
- In Kraft getreten am 03. September 1981 (in Deutschland: 09. August 1985)
- Vertragsstaaten: 189 (Stand 15.02.2021)
- Rechtlich bindend für die Vertragsstaaten
- Vertragstext
Inhalt
Wichtigstes völkerrechtliches Abkommen über Frauenrechte, das die Vertragsstaaten zur aktiven Gleichstellung von Frauen, sowohl rechtlich, als auch faktisch in allen Lebensbereichen verpflichtet. Der Staat darf selbst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und muss aktiv zur Gleichstellung beitragen; hat dafür auch im privaten Sektor bei nicht-staatlichen Akteur_innen Sorge zu tragen
- Sowohl die Charta der Vereinten Nationen (1945, Art. 1 Abs. 3), die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und die beiden UN-Pakte über bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) hatten zwar die Bekämpfung der Geschlechterdiskriminierung bereits als Ziel – mit der Frauenrechtskonvention wurde aber erstmalig ein umfangreiches internationales Rechtsinstrument geschaffen, welches die Diskriminierung von Frauen allumfassend verbietet und Staaten verpflichtet, eine Vielzahl an Maßnahmen zu ergreifen, um die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in allen Lebensbereichen rechtlich ebenso wie faktisch zu garantieren
Verbot der Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts:
Diskriminierung von Frauen ist «jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird»
- Vertragsstaaten werden verpflichtet, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts gesetzlich zu verbieten, gegen diskriminierende Rollenverteilungen zwischen Mann und Frau sowie gegen Frauenhandel und die Ausbeutung von Prostituierten vorzugehen
- Umfassender Maßnahmenkatalog nach Art. 2 für Vertragsstaaten, um Diskriminierung im a) politischen und öffentlichen Leben (Teil II), b) im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich (Teil III), und c) im Zivilrecht einschließlich des Ehe- und Familienrechts (Teil IV) zu verbieten
- Gleichberechtigte Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 3)
- Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 15)
- Strukturelle Nachförderung, um tatsächliche Gleichstellung zu erlangen (Art. 4)
- Wandel von stereotypen Rollenmustern (Art. 5)
- Bekämpfung des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen (Art. 6)
- Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (Art. 8)
- Gleichstellung bei den Staatsangehörigkeitsregelungen (Art. 9)
- Bildung, Sport und Gesundheit (Art. 10, 12)
- Erwerbstätigkeit und Wirtschaft (Art. 11, 13)
- Ehe und Familie (Art. 16)
- Frauen im ländlichen Raum (Art. 14)
- Verleiht Frauen unmittelbare subjektive, dh. individuelle Rechte, auf die sie sich innerhalb von Gerichtsverfahren berufen können
- Vertragstext enthält zudem eine Auflistung allgemeiner Menschenrechte, deren Durchsetzbarkeit für Frauen als besonders gefährdet wahrgenommen wird
Entwicklung
Berichtspflicht/Staatenbericht über die Umsetzung des Abkommens an den CEDAW-Ausschuss, verbunden mit einem Berichtsprüfungsverfahren – nächster Bericht: 2021
- Stellungnahme der CEDAW-Allianz Deutschland anlässlich des 40. Jubiläums der Frauenrechtskonvention (CEDAW) sowie des 25. Jubiläums der Pekinger Erklärung und Aktionsplattform, Nov. 2019
- Handbuch zur Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen, Sept. 2020
- Letzter CEDAW Staatenbericht + Bemerkungen des CEDAW Ausschusses
- Liste der Themen und Fragen des CEDAW Ausschusses vor der Vorlage des neunten periodischen Staatenberichts Deutschlands , 09. März 2020
Fakultativprotokoll zur Frauenrechtskonvention
Eckdaten
- Verabschiedet am 06. Oktober 1999
- In Kraft getreten am 22. Dezember 2000 (in Deutschland: 15. April 2002)
- Vertragsstaaten: 114 (Stand 15.02.2021)
Inhalt
- Erlaubt Individualbeschwerden von Frauen an den CEDAW-Ausschuss, wenn die Rechte aus der Frauenrechtskonvention verletzt werden und beinhaltet ein Untersuchungsverfahren
Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates zur Beteiligung von Frauen an Friedens- und Sicherheitsmaßnahmen (Originaltitel: „Women, Peace, Security“ („WPS“))
Eckdaten
- Verabschiedet am 31. Oktober 2000
- Kein völkerrechtlicher Vertrag wie das CEDAW
- Um 7 weitere Resolutionen ergänzt und erweitert (Resolutionen 1820 (2008), 1888 (2009), 1889 (2009), 1960 (2010), 2106 (2013), Res. 2122 (2013) sowie 2242 (2015))
- Vertragstext
Inhalt
Meilenstein in der Bekämpfung und Bestrafung von geschlechterspezifischer Gewalt an Frauen speziell in Konflikten
- Schutz von Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten
- Verpflichtet die Vertragsstaaten zu Gewaltprävention und Strafverfolgung von Täter_innen
Erstmalig wird die Perspektive von Frauen in Friedensprozessen eingebunden: Förderung der Geschlechter-Gerechtigkeit (Gender-Mainstreaming)
- Teilnahmemöglichkeiten von Frauen an Friedensverhandlungen sollen gestärkt werden sowie die Integration von Frauenbelangen in das Mandat der UN-Friedensmission – Mitgliedsstaaten sollen die Beteiligung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen in nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Mechanismen für die Prävention, das Management und die Bewältigung von Konflikten sicherstellen
- Mitgliedsstaaten sollen die verstärkte Beteiligung „in den nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Mechanismen zur Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten auf allen Entscheidungsebenen“ sicherstellen.
Die 3 zentralen Prinzipien der Resolution 1325: Prävention, Partizipation und Protektion
Entwicklung
- globale Studie der Vereinten Nationen zum Stand der Umsetzung von Resolution 1325
- Artikel von Gruppensprecherin Gunda Opfer im Amnesty Journal
Resolution 1820 des Sicherheitsrats
Eckdaten
- Verabschiedet am: 19. Juni 2008
- bekräftigt die Resolution 1325
Inhalt
- Widmet sich Belangen von Frauen und Mädchen in Krisen- und Konfliktgebieten: Erstmalige Verurteilung des Einsatzes von sexueller Gewalt gegen Zivilpersonen, insbesondere Mädchen und Frauen, als Kriegstaktik
- Denn sexualisierte Gewalt verschärft Konflikte erheblich und kann eine Gefährdung der Wiederherstellung des Weltfriedens und internationaler Sicherheit darstellen
- Zudem erkennt der UN-Sicherheitsrat an, dass sexuelle Gewalt ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine die Tatbestandsmerkmale des Völkermords erfüllende Handlung sein kann
Europäische Konvention zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. «Istanbul-Konvention»)
Eckdaten
- Verabschiedet am: 11. Mai 2011
- In Kraft getreten am: 01. August 2014 (in Deutschland am 01. Februar 2018)
- Vertragsstaaten: 45 (Stand 28.03.2021) (Austritt der Türkei wirksam am 01. Juli 2021)
- Rechtlich bindend für die Vertragsstaaten
- Vertragstext
Inhalt
Jede Form von geschlechtsspezifischer Gewalt soll aktiv verhindert werden und Täter_innen sollen zur Rechenschaft gezogen werden
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- Wirksame strafrechtliche Normen zur Sanktionierung
- Dabei ist der Begriff der Gewalt sehr weit gefasst und bezieht sich auf Gewalt an Frauen sowohl im privaten, als auch im öffentlichen Raum:
- Verpflichtet offensiv vorzugehen gegen psychische Gewalt (Artikel 33), Nachstellung (Artikel 34), körperliche Gewalt (Artikel 35), sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Artikel 38), Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Artikel 39), sexuelle Belästigung (Artikel 40)
- vorsätzliches Verhalten sowie die Anstiftung zu den Handlungen und der Versuch sind hierzu unter Strafe zu stellen
Zudem muss die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen der Mitgliedsstaaten verankert werden und alle Rechtsnormen, die dem entgegenstehen, abgeschafft werden
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- Maßnahmen, deren Umsetzung sichergestellt werden muss: Verbesserung der Hilfsangebote für Frauen im Bereich der Prävention, u.a. durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, als auch der Betreuung von Opfern
- Rechtsberatung, psychologische Betreuung, finanzielle Beratung, Hilfe im Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten (Einrichtung von Frauenhäusern), Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit
- Gewährleistung der Umsetzung durch spezielle Expert_innenkommission „GREVIO“ – Berichterstattung durch Dt. 2020 sowie Evaluation durch die Kommission 2021
- Maßnahmen, deren Umsetzung sichergestellt werden muss: Verbesserung der Hilfsangebote für Frauen im Bereich der Prävention, u.a. durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, als auch der Betreuung von Opfern
Entwicklung
Im März 2021 kündigte die Türkei den Austritt aus der Istanbul Konvention an. Daraufhin gab es große Proteste in der Türkei.